Satzung

Diese Ausgabe der Satzung beinhaltet die Änderungen, die bei der Hauptversammlung am 11.03.2023 beschlossen wurden.

§1

Name und Sitz des Sportvereins

  1. Der Verein führt den Namen »Sportverein Feldstetten e. V.«
  2. Der Verein hat den Sitz in Laichingen-Feldstetten, Alb-Donau-Kreis.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen

§2

Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und Durchführung kultureller Veranstaltungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4

Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§5

Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 16 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder, sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
  3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Ausschuss, nach Anmeldung beim Vorstand oder bei einem Ausschussmitglied. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.
  4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angeschlossen ist.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwillige schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds aus einem wichtigen Grund. Der Ausschluss kann nur durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrages für eine Zeit von mindestens 12 Monaten im Rückstand ist oder bei großem Verstoß gegen die Vereinssatzung bzw. gegen die Satzung des Württembergischen Landessportbundes. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerung oder Handlungen herabsetzt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
  6. Die Mitgliedschaft kann im laufenden Geschäftsjahr bis zum 30. September, – für das darauffolgende Jahr -, gekündigt werden. Die Kündigung wird dann am 01.01. des nächsten Geschäftsjahres wirksam.

§6

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder können vom Ausschuss ganz oder teilweise aus finanziellen Gründen vom Beitrag befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrags befreit. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Ausschuss geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen.

§7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Hauptversammlung
  2. Vorstand
  3. Ausschuss

§8

Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Abhaltung der Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage vorher durch Ankündigung im Mitteilungsblatt unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung bekannt gegeben werden.


Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  1. Erstattung des Jahres und des Kassenberichtes durch den 1.Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Kassierern. Berichte der Spartenleiter und des Jugendleiters.
  2. Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
  3. Beschlussfassung über Anträge
  4. Neuwahlen

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins  oder Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. Die findet ferner statt, wenn die Einberufung von ¼ aller Mitglieder schriftlich gefordert wird.

§9

Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Mit dem Ende der Wahlperiode scheidet der Vorstand aus seinem Amt aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer oder per Akklamation zu wählen. Zu Vorstandsmitglieder können nur volljährige und unbescholtene Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 


Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem 1.Vorsitzenden und zwei gleichberechtigte Stellvertreter
  2. Dem Schriftführer
  3. Dem Kassier und einem Stellvertreter 

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Scheidet während des Geschäftsjahres der 1.Vorsitzende aus, so ist unverzüglich von einem der zwei Stellvertreter eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählt.

Scheidet während des Geschäftsjahres eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes aus, so hat der 1. Vorsitzende ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Führung der Amtsgeschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung zu beauftragen. Soweit Schriftführer oder Kassier oder dessen Stellvertreter ausscheiden, kann damit auch ein Mitglied des Vereins beauftragt werden das nicht dem Vorstand angehört.

Auf der Hauptversammlung erfolgt die Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes.

§10

Der Ausschuss

Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre in geheimer Abstimmung oder per Akklamation gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig und unbescholten sein.


Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. Dem Leiter der Fußballabteilung mit einem Stellvertreter und einem Stellvertreter Jugendfußball
  2. Dem Leiter der Abteilung Freizeitsport
  3. Dem Leiter der Senioren Fußballabteilung
  4. Dem Leiter der Tennisabteilung
  5. Dem Leiter der Frauenturnabteilung
  6. Dem Leiter der Kinderturnabteilung
  7. Dem Leiter der Abteilung Gesundheitssport und Karate
  8. und einem Vertreter der passiven Mitglieder

Wird eine neue Abteilung gegründet, kommt auch dieser Abteilungsleiter in den Ausschuss. Ebenso scheidet bei Auflösung einer bestehenden Abteilung der Abteilungsleiter aus dem Ausschuss aus. Der Ausschuss ist mindestens einmal im Vierteljahr vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der zwei Stellvertreter einzuberufen. Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

Der 1.Vorsitzende hat bei der Abstimmung des Ausschusses keine Stimme, jedoch entscheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme. Die Hauptversammlung ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden, sie kann sie nur mit einer 2/3 Mehrheit aufheben.

Die Einberufung des Ausschusses muss drei Tage vor Sitzungsbeginn bekannt gegeben werden. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1.Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitglieds während des Geschäftsjahres wird es durch Zuwahl des Ausschusses ersetzt.

§11

Vertreter des Vereins

Der 1.Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des bürgerlichen Rechts und zwar je allein. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Ausschusses ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Ausschusses zu treffen.

Die drei Vorsitzende sind verpflichtet alle Kassengeschäfte, die von den beiden Kassierer ausgeführt werden, ständig zu prüfen. Sie sind weiter verpflichtet einen ständigen Kassenprüfer mit Prüfung zu beauftragen. Dieser Kassenprüfer ist von der Generalversammlung zu bestätigen.

§12

Das Vermögen des Vereins

Alle Einnahmen fließen in die Vereinskasse. Der Verein erhält seine Mittel durch die jährlichen Beiträge seiner Mitglieder und aus den Einnahmen bei geselligen, sportlichen und kultureller Veranstaltungen.

§13

Die Vereinsabteilungen

Zum sportlichen Betrieb von Spiel und Leibesübungen gliedert sich der Verein in folgende Abteilungen:

  1. Fußballabteilung mit Jugendfußball
  2. Freizeitsport
  3. Seniorenfußball
  4. Tennis
  5. Frauenturnen
  6. Kinderturnen
  7. Gesundheitssport und Karate

Die Einrichtung einer neuen Abteilung, sowie die Aufhebung der bestehenden Abteilungen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung. Die sportliche Verwaltung der einzelnen Abteilungen steht den von der Hauptversammlung gewählten Spartenleitern zu.

Die Spartenleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.

Sofern Abteilungen des Vereins unter Zustimmung des Ausschusses eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorsitzenden.

Der Ausschuss kann die Abteilungen aufgrund besonderer Vereinbarungen zu Sonderleistungen an die Vereinskasse zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben verpflichten. Jeder aktive Sportler ist Mitglied einer oder mehrerer Abteilungen.

§14

Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen von dem in §5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Ausschuss kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen, gegen jeden Vereinsangehörigen der sich gegen die Satzung, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen einen Strafbescheid des Ausschusses ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§15

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung der Mitglieder angekündigt ist. Die Hauptversammlung ist zur Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung selbst bedarf einer Mehrheit von 75% der Stimmen dieser Versammlung.

Ist die Versammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, so wird vom 1. Vorsitzenden innerhalb 4 Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen, die mit Mehrheitsbeschluss über die Auflösung entscheidet.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Feldstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Die Gemeinde muss bei einer Übernahme des Vereinsvermögens sich verpflichten, die Sportgeräte usw. bei Gründung eines neuen Sportvereins wieder herauszugeben.

§16

Vergütung von Diensten für den Verein

Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstands- und Ausschussbeschlusses vergütet werden.

SV Feldstetten e. V.